An dieser Stelle erklären wir die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich der Kfz-Versicherung. Von A wie Allgefahrendeckung bis Z wie Zweitwagenregelung.
Bitte beachten Sie, dass kein Versicherer alle Punkte optimal geregelt hat. Selbst sehr leistungsstarke Tarife erfüllen nicht 100% aller Kriterien. Daher ist es wichtig, sich bei Vertragsabschluss mit den Bedingungen auseinanderzusetzen und die wichtigsten Punkte zu kennen. Besonders zu beachten sind die Punkte Schadenfreiheitsklassen, Sondereinstufung und Preisbindung.
Allgefahrendeckung / All Risk
Die Allgefahrendeckung ist in der Kfz-Versicherung noch nicht sehr weit verbreitet, sondern eher eine Ausnahme. Manche Versicherer bieten eine Allgefahrendeckung an. Diese deckt sämtliche Risiken ab – mit Ausnahme derjenigen, die explizit ausgeschlossen sind.
Auslandsschaden-Schutz
Im Ausland gelten unterschiedliche Regeln, die nicht nur die Straßenverkehrsordnung betreffen, sondern auch den Versicherungsschutz.
Die Deckungssummen sind in anderen Ländern oft niedriger als in Deutschland, und Haftungsansprüche können abweichen. Nicht weniger problematisch ist der Aspekt, wenn man sich mit einer ausländischen Kfz-Versicherung über die Schadenhöhe streiten muss.
Der Auslandsschadenschutz schließt diese Deckungslücke, indem er das Unfallopfer entschädigt, als ob die gegnerische Partei bei seiner deutschen Autoversicherung haftpflichtversichert wäre.

Die Schadenabwicklung erfolgt dann durch die eigene deutsche Versicherung. Dies ist für den Versicherten natürlich deutlich entspannter, als wenn man sich mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft auseinandersetzen muss.
Bei manchen Kfz-Versicherung ist der Auslandsschaden-Schutz automatisch enthalten. Bei manchen Versicherern muss der Auslandsschaden-Schutz gegen Mehrbeitrag extra vereinbart werden.
Außerordentliche Kündigung
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Kfz-Versicherung auch außerhalb der regulären Fristen gekündigt werden. Beispielsweise ist eine außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Preiserhöhung oder nach Abwicklung eines Schadens möglich.
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden gelten kleine Schäden (Dellen, Kratzer usw.), in der Regel bis zu einer Schadenssumme von etwa 700 Euro.
Bagatellschäden sind ärgerlich, weil man die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (meist 300 oder 500 Euro) abziehen müsste und gleichzeitig eine Hochstufung auf Grund des Schadens hat.
Oft lohnt es sich daher, Bagatellschäden selbst zu bezahlen. Ärgerlich bleibt es trotzdem.
BBB-Schäden (Betriebs-, Brems- und Bruchschaden)
Schäden am eigenen Fahrzeug aufgrund von Brems- oder Betriebsvorgängen oder Bruchschäden werden als BBB-Schäden bezeichnet.
Solche Schäden sind bei vielen Tarifen, auch bei sehr guten, oft nicht mitversichert.
Falls Sie solche Schäden einschließen möchten, müssen Sie dies vor Vertragsabschluss prüfen oder uns darüber informieren, damit ein Versicherer ausgewählt wird, der diesen Punkt mitversichert. Ansonsten sind solche Schäden regelmäßig nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Direktregulierung
Die Direktregulierung ist eine Form der Schadensregulierung, die insbesondere bei Unfällen im Ausland oder manchen Vollkaskoversicherungen dem Geschädigten schneller zu seinem Geld verhilft. Hierbei erstattet die Versicherung des Geschädigten die Kosten ihres Versicherungsnehmers und holt sich dieses Geld dann von der Versicherung des Verursachers zurück.
Elektronische Versicherungsbestätigung
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) hat seit dem Jahr 2008 die Versicherungskarte als Nachweis für eine abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung abgelöst. Die eVB wird von der Versicherungsgesellschaft, dem Vergleichsportal oder dem Vermittler ausgestellt.
Die eVB-Nummer dient als vorläufiger Deckungsnachweis und ist Voraussetzung für die behördliche Anmeldung eines Fahrzeugs.
Erweiterte Elementarschäden
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Die Naturgewalten werden aber unterschiedlich definiert. Bei einem Vertrag mit erweiterten Elementarschäden können beispielsweise Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, (Dach-)Lawinen oder Vulkanausbrüche mitversichert werden. Je nach Vertrag ist der Versicherungsumfang mal enger und mal weiter gefasst.
Europäischer Unfallbericht
Ein international standardisiertes Formular, auf dem Informationen zum Fahrzeughalter, zum Unfallgegner sowie zum Unfallhergang festgehalten werden. Besonders bei Auslandsreisen ist die Mitnahme eines Europäischen Unfallberichts zu empfehlen.
Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung bietet finanzielle Sicherheit, wenn der Fahrer bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall erheblich verletzt wird. Während Mitfahrer Anspruch auf Entschädigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung haben, schützt die Fahrerschutzversicherung den Fahrer selbst.
Falls kein anderer Versicherer den Schaden des Fahrers deckt, tritt die Fahrerschutzversicherung ein. Daher ist die Fahrerschutzversicherung sinnvoll.
GAP-Deckung
Eine Kaskoversicherung übernimmt bei einem Totalschaden oder Diebstahl eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs normalerweise nur den Wiederbeschaffungswert. Falls die Restforderung des Leasinggebers höher ist, muss die Differenz vom Leasingnehmer beglichen werden. Eine GAP-Deckung übernimmt den noch ausstehenden Restbetrag.
Daher sollte man bei Leasingfahrzeugen darauf achten, dass man diesen Zusatzbaustein mitversichert.
Garagenrabatt
Ein Prämiennachlass, wenn ein Fahrzeug nachts in einer Einzel-, Doppel-, Sammel- oder Tiefgarage geparkt wird.
Achtung: Wenn sich nach einem Hagelschaden herausstellt, dass das Fahrzeug regelmäßig gar nicht in der Garage geparkt war oder gar keine Garage vorhanden ist, darf die Versicherung die Schadenzahlung verweigern.
Gesetzliche Mindestdeckung
Die gesetzliche Mindestdeckung schreibt die Mindesthöhe der Deckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vor: 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,22 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden.
Die meisten Kfz-Versicherungen bieten jedoch höhere pauschale Deckungssummen an – zum Beispiel 50 oder 100 Mio. Euro.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet. Bei grob fahrlässigem Verhalten, wie dem Überfahren einer roten Ampel oder dem Fahren unter Alkoholeinfluss, verliert der Fahrer bei vielen Versicherungen den Versicherungsschutz der Kaskopolice.
Einige Versicherer bieten jedoch Tarife an, die auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen (Ausnahme: Alkohol- oder Drogeneinfluss).
Grüne Karte
Die Grüne Karte enthält Daten über Fahrzeug, Halter und Versicherung und dient als Nachweis einer abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fahrten ins Ausland. In einigen EU-Ländern und Ländern mit einem Kennzeichenabkommen ist die Mitnahme der Grünen Karte empfehlenswert, obwohl sie nicht in allen Ländern erforderlich ist.
Haarwild
Für Kollisionsschäden mit Haarwild kommt die Teilkasko auf. Dabei darf das Tier nicht bereits tot auf der Straße liegen, sondern muss vor das Auto gelaufen sein. Andere Tierarten, wie Pferde oder Hunde, sind nur versichert, wenn die Bedingungen des Versicherungsvertrages es vorsehen.
Internationale Versicherungskarte
Auch als „Grüne Karte“ bekannt, dient sie als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs im Ausland. In der EU ist jedoch bereits das Kfz-Kennzeichen ein Versicherungsnachweis.
Kaufwertentschädigung
Eine Besonderheit in der Vollkasko: Tritt bis zu 24 Monate nach dem Autokauf – auch bei Gebrauchtfahrzeugen – ein Totalschaden ein, wird nicht nur der Fahrzeugwert zum Unfallzeitpunkt ersetzt, sondern der volle Wiederbeschaffungswert zum Datum der Zulassung. Je nach Tarif können abweichende Fristen gelten.
Kurzschlussfolgeschäden
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Je nach Tarif gelten unterschiedliche Regelungen. Von gar nicht versichert bis zu finanziellen Grenzen von z.B. 5.000 Euro oder 25.000 Euro unterscheiden sich die Tarife durchaus.

Leasing
Bei Leasingfahrzeugen wird in der Regel der Abschluss einer Vollkasko verlangt.
Bei geleasten Fahrzeugen ist darüber hinaus die freie Werkstattwahl und die GAP-Deckung zu empfehlen.
Mallorca-Police
Die sogenannte Mallorca-Police ersetzt Schäden, wenn bei Mietwagen im Ausland die Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht. Sie ist meistens bereits in der heimischen Kfz-Versicherung enthalten und gilt meistens in Europa, kann jedoch auch darüber hinaus gelten. In vielen Tarifen ist diese Leistung beitragsfrei enthalten.
Mobilitätsgarantie von Autoherstellern oder Autohäusern
Beim Kauf eines Neuwagens werden diese oft kostenlos angeboten, laufen dann zwei oder drei Jahre und können danach oft kostenpflichtig verlängert werden. Sie helfen meistens nur bei technischen Defekten – nicht bei Unfällen.
Voraussetzung ist die Bindung an eine Vertragswerkstatt.
Neupreisentschädigung
Diese Vertragsoption schützt Neufahrzeuge vor großen finanziellen Einbußen infolge eines Totalschadens oder Diebstahls. Der Neupreis des versicherten Fahrzeugs wird für einen vereinbarten Zeitpunkt, z.B. 24 oder 36 Monate, ersetzt.
Ombudsmann
Der Ombudsmann für Versicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfreie Schlichtungsstelle. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherer kann die Entscheidung des Versicherers dort neutral geprüft werden.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung einer Kfz-Versicherung muss spätestens einen Monat vor Ende der regulären Vertragslaufzeit bei der Versicherung eingehen. Kfz-Verträge enden üblicherweise am 31.12., daher muss die ordentliche Kündigung in diesen Fällen bis zum 30.11. bei der Versicherung vorliegen.
Manche Tarife haben die Hauptfälligkeit auch unterjährig. Dann ist die Kündigungsfrist entsprechend ein Monat vor dieser Hauptfälligkeit.
Unter bestimmten Umständen besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, beispielsweise bei Beitragserhöhungen.
Parkschaden-Schutz
Ein kleinerer Schaden wie eine Delle oder ein Kratzer im Lack kann nicht nur ärgerlich, sondern auch kostspielig sein. In der Regel müssen die Kosten dafür selbst getragen werden, da die Vollkaskoversicherung oft eine Selbstbeteiligung von 300 oder 500 Euro vorsieht.
Einige Versicherer bieten jedoch einen speziellen Baustein namens „Parkschaden-Schutz“ an, der solche Kleinstschäden innerhalb der Kaskoversicherung abdeckt. Dieser Baustein übernimmt die Kosten für ein sogenanntes Smart-Repair-Verfahren.
Dabei handelt es sich um eine spezialisierte Methode zur Reparatur kleiner und lokal begrenzter Dellen und Kratzer. Das Verfahren ermöglicht eine schnelle Behebung der betroffenen Stellen an der Karosserie, ohne dass ein Ersatzteil eingebaut werden muss. Diese umweltschonende Methode verkürzt die Reparaturzeiten erheblich.
Die meisten Versicherungsgesellschaften erstatten im Rahmen des Parkschaden-Schutzes bis zu 300 Euro für eine solche Reparatur, abzüglich einer kleinen Selbstbeteiligung von 50 Euro, sofern dies im Versicherungsvertrag festgelegt ist.
Noch ist der Baustein Parkschaden-Schutz aber relativ selten – nur einzelne Versicherer bieten diesen Baustein an.
Preisbindung
In den letzten Jahren wurden immer mehr Kfz-Versicherungen online über Vergleichsrechner abgeschlossen. Dies führt dazu, dass viele Angebote nur noch eine sehr kurze Gültigkeit haben.
In den Berechnungen sind häufig aktuelle Aktions-Nachlässe integriert, die schon wenige Tage nach der Angebotserstellung wegfallen können, wenn man den Antrag nicht umgehend gestellt hat.
Wenn man ein paar Tage wartet, kann es sein, dass für das gleiche Fahrzeug neue Preise gelten. Diese fehlende Preisbindung führt dementsprechend zu einer Unzufriedenheit, wenn man sich zu spät für den Vertragsabschluss entscheidet und feststellen muss, dass die Preise in der Zwischenzeit gestiegen sind.
Der Preiswettbewerb über Vergleichsportale ist einerseits natürlich sehr gut für den Kunden, um einfacher einen Marktvergleich zu erhalten. Andererseits geht eine gewisse Preisverlässlichkeit verloren.

Rabattschutz
Der Rabattschutz ist ein kostenpflichtiger Baustein, der Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) nach einem Unfall schützt. In anderen Worten verhindert er, dass Sie im Schadenfall in eine niedrigere SF-Klasse zurückgestuft werden und schützt somit vor einer Erhöhung Ihres Versicherungsbeitrags.
Beachten Sie, dass der Rabattschutz standardmäßig nicht in der Versicherung enthalten ist. Wenn Sie diesen Schutz wünschen, sollten Sie dies ausdrücklich bei Ihrer Versicherung anfordern.
Zu beachten ist folgendes: Wenn man nach einem Schadenfall dank des Rabattschutzes nicht hochgestuft wurde, dann aber den Versicherer wechseln will: in einem solchen Fall sollte man abklären, ob der neue Versicherer die bessere Schadenfreiheitsklasse fortführt oder ob die Hochstufung auf Grund des Schadens dann bei einem Versichererwechsel spürbar wird.
Bei vielen Versicherern können die Schadenfreiheitsklassen übernommen werden, wenn man wieder einen Tarif mit Rabattschutz abschließt. Dies sollte man aber vorab prüfen.
Rabattretter
Im Falle einer Schadenregulierung führt dies in der Regel zu einer Rückstufung in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), was im nächsten Jahr zu einer möglicherweise erheblichen Erhöhung des Versicherungsbeitrags führen kann.
Der Rabattretter, den einige Versicherer ab einer bestimmten Anzahl von schadenfreien Jahren anbieten, begrenzt die Rückstufung. Dadurch verliert der Versicherungsnehmer nur einige SF-Klassen, bleibt jedoch in derselben Prämienstufe.
Der Rabattretter greift in der Regel erst bei sehr hohen Schadenfreiheitsklassen und ist häufig kostenfrei enthalten.
Zu beachten ist, dass der Rabattretter in den letzten Jahren immer seltener wurde. Um sich gegen eine Hochstufung nach einem Schadenfall wirksam zu schützen, sollte eher den kostenpflichtigen Zusatzbaustein Rabattschutz vereinbaren.
Rabattübertragung
Die Möglichkeit der Rabattübertragung ermöglicht es, den Schadensfreiheitsrabatt auf eine andere Person zu übertragen, beispielsweise auf den Lebensgefährten oder einen nahen Verwandten. Es ist jedoch zu beachten, dass nur so viele Jahre übertragen werden können, wie der Empfänger des Rabatts das Fahrzeug tatsächlich mitgenutzt hat. Eine maximale Übertragungsdauer entspricht somit der tatsächlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs durch den Empfänger.
Hinzu kommt, dass eine Rabattübertragung nicht bei allen Versicherern oder Tarifen möglich ist.
Regionalklassen
Die Regionalklasse ist ein Faktor, der die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht beeinflusst. Sie basiert auf der Schadenbilanz einer Region, wobei höhere Schadenhäufigkeiten in einem Gebiet zu höheren Prämien für Fahrzeuge in diesem Gebiet führen.
Ruheversicherung
Für stillgelegte Fahrzeuge oder solche mit Saisonkennzeichen entfällt während des Ruhezeitraums die Beitragszahlung. Dennoch bleibt ein Mindest-Versicherungsschutz bestehen, solange sich das Fahrzeug in einer privaten Garage oder einem abgeschlossenen Hof befindet und nicht bewegt wird.
Rückstufung
Nach Meldung eines belastenden Haftpflicht- oder Vollkaskoschadens erfolgt im darauf folgenden Jahr eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse. Dies führt zu höheren Versicherungskosten.
Die Anzahl der zurückgestuften SF-Klassen richtet sich nach Rückstufungstabellen, die je nach Versicherung und Tarif variieren können. In vielen Fällen kann die Rückstufung vermieden werden, indem der Schaden selbst beglichen wird oder indem ein sogenannter „Rabattschutz“ in die Kfz-Versicherung eingeschlossen wird.
Saisonkennzeichen
Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen dürfen nur in bestimmten Monaten genutzt werden, wie auf der rechten Seite des Kennzeichens angegeben (z.B. 04-10 für April bis Oktober). In diesem Zeitraum besteht der volle Versicherungsschutz. In der restlichen Zeit gilt normalerweise eine beitragsfreie Ruheversicherung.
Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
Die Schadenfreiheitsklasse gibt Auskunft über die Anzahl der schadenfreien Jahre. Eine höhere Anzahl von schadenfreien Jahren führt zu einem geringeren Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung.
Informationen zu SF-Klassen und Beitragssätzen finden sich in der Police oder der letzten Beitragsrechnung und können je nach Versicherungsgesellschaft variieren.
Vorsicht:
Es kann vorkommen, dass bei einem Wechsel zu einer neuen Versicherungsgesellschaft eine Sondereinstufung beim aktuellen Versicherer besteht. Die neue Versicherungsgesellschaft erhält möglicherweise nur die tatsächlich erfahrene Schadenfreiheitsklasse, nicht jedoch die günstigere Sondereinstufung.
Dies kann zu einer nachträglichen Höherstufung und somit zu höheren Kosten führen. Daher empfehlen wir vor einem Versichererwechsel bei der alten Versicherungsgesellschaft nachzufragen, ob eine Sondereinstufung vorliegt und welche Schadenfreiheitsklassen bei einem Wechsel übertragen werden.
Schutzbrief
Der Schutzbrief, im Rahmen der Kfz-Versicherung, übernimmt im vorgegebenen Rahmen unter anderem die Abschleppkosten in eine geeignete Werkstatt. Viele Leistungen ähneln denen von Automobilclubs, unterscheiden sich jedoch im Detail oder der Erstattungshöhe. Leistungen werden nicht nur im Pannenfall, sondern auch nach einem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall erbracht.
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei einem Vollkasko- oder Teilkaskoschaden selbst tragen muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung beeinflusst den Versicherungsbeitrag – eine höhere SB führt zu einer Beitragsermäßigung und umgekehrt.
Sonderausstattung
Je nach Versicherungstarif gelten unterschiedliche Regelungen für die im Auto eingebaute Sonderausstattung. Oft sollten mindestens 5.000 Euro Sonderausstattung mitversichert sein.
Sondereinstufung
Es gibt verschiedene Arten der Sondereinstufung:
Fahranfänger können je nach Versicherer eine unterschiedliche Sondereinstufung erhalten. Dies ist eine bessere Einstufung der Schadenfreiheitsklassen.
Ein Grund für eine verbesserte Ersteinstufung kann beispielsweise die Dauer des Führerscheins sein oder wenn ein Elternteil bereits ein Fahrzeug versichert hat und nun ein zweites Fahrzeug angemeldet werden soll.
Die Regelungen für Sondereinstufungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer.
Vorsicht:
Wenn man von „Versicherer A“ eine Sondereinstufung erhalten hat und nach ein paar Jahren auf Grund gestiegener Versicherungsbeiträge zu „Versicherer B“ wechseln möchte, können (wegen der Sondereinstufung) nachträglich Probleme entstehen.
In der Regel gibt man bei einer Vergleichsberechnung die aktuellen Schadenfreiheitsklassen ein, die dann für die neue Versicherung ebenfalls gelten sollen.
Nachdem der Wechsel von „Versicherer A“ zu „Versicherer B“ umgesetzt ist, erfolgt ein Abgleich der Schadenfreiheitsklassen.
Häufig kommt es vor, dass „Versicherer A“ nur die tatsächlich erfahrenen Schadenfreiheitsklassen bestätigt, aber nicht die bessere „Sondereinstufung“.
Dadurch übernimmt der neue „Versicherer B“ nur die schlechtere Schadenfreiheitsklasse und der Preis wird im Nachhinein erhöht.
Vor einem Wechsel der Kfz-Versicherung sollte man daher bei seiner „alten“ Kfz-Versicherung nachfragen, welche Schadenfreiheitsklassen bei einem Versichererwechsel weitergegeben werden.
Teil- und Vollkasko
Die Kaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die Teilkasko kommt bei Diebstahl, Elementarschäden (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung), Glasbruch oder Wildschäden auf.
Die Vollkasko erstattet zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug durch Unfälle und Vandalismus. Die Vollkaskoversicherung bietet also den umfangreicheren Schutz, ist allerdings meistens auch deutlich teurer.
Telematik-Tarife
Telematik ist eine Kombination aus Telekommunikation und Informatik. Manche Versicherer werben damit, dass Telematik-Tarife eine günstigere Einstufung ermöglichen als „normale“ Tarife.
Bei Telematik-Tarifen wird das Fahrverhalten der Kunden analysiert und ausgewertet. Bei einem umsichtigen Fahrverhalten soll es Rabatte geben.
In der Praxis haben sich diese Tarife bislang nicht durchsetzen können und in den wenigsten Fällen konnte eine spürbare Beitragsersparnis erzielt werden.
Bei der Bewertung der Qualität von Kfz-Versicherungsbedingungen hat dieser Punkt aus heutiger Sicht keinen Einfluss.

Typklasse
Die Typklasse ergibt sich aus dem Schadenverlauf und den Reparaturkosten eines Pkw-Modells und beeinflusst teilweise die Höhe der Versicherungsprämie.
Je geringer die Schadenhäufigkeit und Reparaturkosten, desto niedriger die Prämien. Es existieren separate Typklassen für die Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.
Typschlüsselnummer
Fahrzeugmodelle lassen sich durch die Kombination von Typschlüssel und Herstellerschlüssel identifizieren.
Die Typschlüsselnummer eines Fahrzeuges besteht je nach Produktionsdatum aus drei Zahlen oder Buchstaben. Bei Fahrzeugen älteren Baujahrs besteht der Code aus drei Zahlen. Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe neuer Autos zeigen nur noch drei Buchtstaben.
Die Herstellernummer und Typschlüsselnummer findet man in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 – dem ehemaligen Fahrzeugschein – in den Feldern 2.1 (erste 4 Zeichen) und 2.2 (erste 3 Zeichen).
Ohne eindeutige Typschlüsselnummer kann die Preisberechnung nicht verlässlich erfolgen.
Umweltschadenversicherung
Die Umweltschadenversicherung kommt für die von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden an Natur und Umwelt auf. Die Kfz-Umweltschadenversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt.
Unfallmeldedienst
Einige Versicherungsgesellschaften haben in der Vergangenheit einen automatischen Unfallmeldedienst angeboten. Hierzu wurde in der Regel ein Meldestecker in das Auto installiert, welcher bei einem Unfall über eine Handy-App eine automatische Unfallmeldung an ein Service-Center weitergeleitet hat.
Mehrere Versicherer haben diesen Unfallmeldedienst in der Zwischenzeit wieder abgeschafft. Es gibt eine Liste mit Fahrzeugen, die nicht funktionieren. Es gibt eine weitere Liste mit Smartphones, die nicht mit dem Unfallmeldedienst funktionieren.
Bei der Bewertung der Qualität einer Kfz-Versicherung hat dieser Baustein Unfallmeldedienst daher keine Bedeutung.
Verzicht auf den Abzug „neu für alt“
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, darf die Versicherung für Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag abziehen („neu für alt“).
Manche Tarife verzichte ausdrücklich auf diese Kürzung bei Pkw.
In dem Fall wird also auf einen „einen Abzug neu für alt verzichtet“.
Werkstattbindung
Die Werkstattbindung besagt, dass die Reparatur eines versicherten Kaskoschadens in einer Partnerwerkstatt des Versicherers durchgeführt werden muss. Dies bringt Vorteile wie eine günstigere Kaskoprämie, einfachere Abwicklung und oft spezielle Services in den Vertragswerkstätten (wie Reinigung, längere Garantie für Ersatzteile).
Andererseits verliert man das Recht, nach einem Schadenfall selbst die Werkstatt auszuwählen. Insbesondere bei Leasingfahrzeugen kann dies zu einem Problem werden, wenn der Leasinggeber die Werkstatt bestimmen will, die Kfz-Versicherung aber nur die Kosten für eine Partnerwerkstatt übernehmen möchte.
Daher sollte man individuell abwägen, ob man einen Tarif mit Werkstattbindung wünscht oder nicht.
Wagnis- oder Risikowegfall
Der Wagniswegfall tritt ein, wenn das versicherte Wagnis (Kfz) endgültig entfällt, z.B. durch Verschrottung, und führt zum Erlöschen des Versicherungsvertrags bei der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Bei einem Fahrzeugwechsel geht die Versicherung zunächst auf den Erwerber über. Daher ist eine umgehende Ummeldung bei der Zulassungsbehörde und Mitteilung des Verkaufs an die Versicherung wichtig.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der aktuelle Wert eines Fahrzeugs. Falls keine Neupreisentschädigung für den Fall eines Totalschadens vereinbart wurde, erhält der Versicherte diesen Wiederbeschaffungswert, der gerade bei neuen Fahrzeugen deutlich unter dem Anschaffungspreis liegen kann.
Die Ermittlung erfolgt anhand der „Schwackeliste“ oder ähnlicher Tabellen, die Anschaffungspreis, Alter, Verschleiß usw. berücksichtigen.
Zusatzleistungen Elektro-/ und Hybridfahrzeuge
Manche Versicherungsgesellschaften bieten im Rahmen der Kfz-Versicherung einzelne Zusatzleistungen für Elektro-/ und Hybridfahrzeuge an. Diese Zusatzleistungen sind aber nicht einheitlich definiert, so dass eine objektive Bewertung kaum möglich ist.
Als Zusatzleistung werden oft folgende Punkte genannt, die teilweise mitversichert sind: Ladestationen, Ladekabel, Ladegeräte, Überspannungsschäden beim Ladevorgang, verbesserte Bedingungen für die Mitversicherung des Akkumulators (Batterie) bis hin zur Allgefahrendeckung für den Akku.
Da die Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Zusatzleistungen anbieten, sollte man sich diese Punkte bei Bedarf einzeln anschauen.
Zweitwagen
Das Platzieren des Zweitwagens bei derselben Versicherung wie das Erstfahrzeug ist oft mit einer Einstufung in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse und somit einem niedrigeren Beitrag verbunden.
Inzwischen gibt es von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedliche Zweitwagen-Regelungen. Hierbei handelt es sich um Sondereinstufungen der Schadenfreiheitsklassen.